Ist die Amtszeit eines Vorstands abgelaufen oder wurde er abberufen, darf er weiterhin zur Mitgliederversammlung einladen, wenn er noch im Vereinsregister eingetragen ist. Die Bestellung eines Notvorstands ist in diesem Fall nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Wer als Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist, gilt aus Gründen des Verkehrsschutzes als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt, selbst dann, wenn eine Unrichtigkeit der Eintragung feststünde – so das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Hinweis: Zur Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl berechtigt. Ein Vorstandsbeschluss ist dazu nicht erforderlich. Es sei denn, die Satzung regelt das so.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9.06.2020, 7 W 32/20.
Quelle: Vereinsknowhow